AGB – Liefer- und Zahlungsbedingungen


Unter Geschäftsleuten ist vieles selbstverständlich und braucht eigentlich keiner Erklärung. Wer Geschäfte macht, erwartet also ein gerüttelt Maß an Vertrauen und ist bereit, auch im selben Maße mit seinem Vertrauen in Vorleistung zu gehen. Nicht immer reicht das als Grundlage aus, um unterschiedliche Position zu vereinen. Damit in einem solchen Fall alles seinen geregelten Weg geht, gibt es Liefer- und Zahlungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen. Damit Sie als Kunde jederzeit auf unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen zugreifen können, haben wir sie hier im Klartext und als Download veröffentlicht.


Liefer- und Zahlungsbedingungen als PDF

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Liefer- und Zahlungsbedingungen (PDF ca. 94 kB)


Liefer- und Zahlungsbedingungen im Klartext


I Allgemeines

1. Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten und für alle mit diesen getätigte, beiderseitige Handelsgeschäfte. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten, nachdem sie dem Besteller einmal zugegangen sind, für alle folgenden Geschäfte. Unsere Bedingungen werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung durch den Besteller anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Diese AGB sind für unbestimmte Zeit bis auf Widerruf für alle Kauf- und Mietverträge zwischen dem Käufer bzw. Mieter und uns gültig. Ergänzungen oder Änderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform und berühren nicht die Gesamtwirksamkeit des Vertrages.

3. Eine uns erteilte Bestellung, gleichgültig, ob sie schriftlich oder mündlich an uns oder unsere Vertreter erteilt worden ist, wird für uns erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich, es sei denn, wir hätten die Bestellung durch Auslieferung der bestellten Ware bereits angenommen. Abänderungen – auch für bereits laufende Aufträge – und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch uns.

4. Unsere Angebote sind freibleibend. Abrufaufträge gelten für das laufende Kalenderjahr als erteilt.


II Preise, Versand, Verpackung, Lieferzeit, Gefahrenübergang, Produktänderungen

1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ohne Verpackung, zzgl. gesetzl. MwSt. Bei einer unberechtigten Annahmeverweigerung trägt der Besteller von uns verauslagte Frachten sowie Versand- und Bearbeitungskosten.

2. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers ab Werk oder Lager. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware vom Frachtführer übernommen worden ist oder – bei Annahmeverzug des Bestellers – sobald wir die Versandbereitschaft der Ware gemeldet haben. Wenn der Besteller uns hinsichtlich der Versendung keine Vorschriften macht, übernehmen wir für die richtige Auswahl des Beförderungsmittels oder des Frachtführers keine Haftung.

3. Bei allen nicht zur sofortigen Lieferung übernommenen Aufträgen gelten unsere am Tag der Lieferung gültigen Preise und Bedingungen.

4. Werden von uns an bestellten Materialien/Systemteilen vor der Auslieferung Änderungen in Konstruktion oder Ausführung allgemein eingeführt, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die bestellten Materialien/Systemteile mit den inzwischen eingeführten Änderungen zu liefern.

5. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und von uns bestätigt sein.

6. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und mit der Einigung über alle Bedingungen des Geschäfts. Sie bezieht sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager, bei Annahmeverzug des Bestellers auf den Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft.

7. Die Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang von selbst, soweit der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät.

8. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Krieg, Mobilmachung usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände unsere Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.

9. Der Besteller kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Der Besteller kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.


III Beanstandung, Mängelrüge, Schäden

1. Der Besteller muss die übersandte Ware sofort bei Anlieferung untersuchen und Mängel unverzüglich schriftlich rügen. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an einen von ihm benannten Abnehmer direkt geliefert, so hat der Besteller für eine entsprechende Erfüllung vorstehender Untersuchungs- und Rügepflicht durch den Abnehmer Sorge zu tragen. Liegt die Mängelrüge nicht innerhalb einer Woche nach der Lieferung vor, so gilt die Ware als in einwandfreiem Zustand übernommen, es sei denn, dass Mängel bei der Prüfung nicht erkennbar waren.

2. Transportschäden oder Schäden der Verpackung sind mit Bestätigung des Frachtführers als Abschreibungsvermerk auf den Frachtpapieren sofort dem Frachtführer und uns schriftlich anzuzeigen. Transportschäden berechtigen den Besteller nicht zur Verweigerung der Annahme. Wir verpflichten uns allerdings bereits jetzt, ihm unsere Ansprüche gegen den Frachtführer und sämtliche mit der Beförderung betrauten Unternehmen abzutreten.

3. Der Besteller ist nicht berechtigt, Teillieferungen abzulehnen.


IV Gewährleistung und Garantie

1. Für alle Systeme, die wir an Besteller in den EU-Mitgliedsstaaten sowie in den der EU, Brüssel assoziierten Staaten liefern, leisten wir Gewähr wegen zugesicherter Eigenschaften und wegen Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik.

2. Die Gewährleistung beginnt mit dem Tag der Auslieferung und endet mit dem ersten Einsatz der gelieferten Teile.

3. Während der Gewährleistung werden Funktionsstörungen, die nachweislich auf Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführen sind, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche beseitigt. Ausgenommen von der Gewährleistungspflicht sind natürlich Verschleiß sowie Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, Einlagerung, Aufstellung oder sonstiger Einwirkung von außen.

4. Ergibt die durch uns oder durch die von uns bestimmte Vertriebsstelle vorgenommene Prüfung, dass ein unter Gewährleistung fallender Mangel vorliegt, so werden die Teile, die den Mangel aufweisen, nach unserer Wahl kostenlos ausgetauscht oder instandgesetzt. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über und werden nicht zurückgeliefert.

5. Kommen wir einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist zur Erneuerung oder Instandsetzung der mangelhaften Teile nicht nach, so hat der Besteller das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung). Weitere Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6. Unsere Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn das Material von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft geändert wird, oder wenn die Störung der Funktion auf eine unsachgemäße Behandlung durch den Besteller, den Endverbraucher oder sonstige Dritte, insbesondere auf die Mißachtung und Nichtberücksichtigung unserer Einbauvorschriften und Bedienungsanleitung zurückzuführen ist.


V Zahlungen

1. Zahlungen sind nach den von uns jeweils festgelegten Bedingungen, 2% Skonto innerhalb 10 Tagen sonst 30 Tage netto ohne Abzug, oder besonders vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, gilt gleiches für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten. Grundsätzlich ausgeschlossen sind Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Eingehende Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Eine andere Tilgungsbestimmung des Bestellers ist unwirksam. Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungstermins sind Verzugszinsen von 9,25% des jeweiligen fälligen Betrages für jeden angefangenen Monat, zzgl. 5,00 € für jede Mahnung nach Verzug zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass uns ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

2. Die Ablehnung von Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Ihre Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig. Wechsel werden ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Die Annahme von Schecks erfolgt gleichfalls nur zahlungshalber. Andere Zahlungs- und Finanzierungsarten bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

3. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach Vertragsschluss wesentlich, sei es durch Antrag auf Konkurseröffnung, Eröffnung des Vergleichsverfahrens, Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder Haftanordnung oder ähnliches, so werden alle Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit ihm, unabhängig von einer etwa zuvor gewährten Stundung oder einer Entgegennahme von Wechseln oder Schecks, zur sofortigen Bezahlung fällig. Außerdem sind wir in diesem Falle nach unserer Wahl berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall haftet der Besteller für Schadensersatz wegen Nichterfüllung, es sei denn, dass er die Barabdeckung eines etwaigen Saldos und Vorauszahlung für die volle Auftragssumme anbietet.


VI Eigentumsvorbehalt

1. An gelieferter Ware behalten wir uns das Eigentum bis zu ihrer Bezahlung vor. Im übrigen bleiben sämtliche gelieferte Waren in unserem Eigentum bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen, bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Wird der hiermit ausdrücklich vereinbarte Eigentumsvorbehalt von dem Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, nicht oder nur bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen anerkannt, so ist der Besteller verpflichtet, uns spätestens bei Vertragsabschluss darauf hinzuweisen. Er ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen (Beurkundungen, Registrierungen usw.) mitzuwirken, die zur Begründung des Eigentumsvorbehaltes oder eines entsprechenden landesüblichen Sicherungsrechtes erforderlich sind.

2. Der Besteller erhält den Liefergegenstand während der Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes (Vorbehaltsware) in bestem Zustand. Wir sind jederzeit zur Besichtigung der Vorbehaltsware berechtigt. Der Besteller hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten hinreichend gegen Schäden aller Art zu versichern. Der Besteller tritt hiermit alle Ansprüche aus den gehaltenen Versicherungen an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt unentgeltlich in unserem Auftrage sowie ohne jegliche Verpflichtung für uns derart, dass wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB anzusehen sind, also zu jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Vereinbarung zu. Für die aus der Verbindung entstehende neue Sache gilt ansonsten das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Besteller nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Als Ersatz für unser Eigentumsvorbehaltsrecht verpflichtet sich der Besteller bereits jetzt, uns sämtliche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche in Höhe des Warenwerts der von uns gelieferten Vorbehaltsware abzutreten und uns die Kunden namentlich zu benennen. Wir nehmen die Abtretung an. Wir sind berechtigt, falls der Besteller seinen Verpflichtungen aus den mit uns geschlossenen Verträgen nicht nachkommt oder sich mit der Erfüllung in Verzug befindet, diese Sicherungsabtretung gegenüber dem Endkunden aufzudecken und die Forderung unmittelbar einzuziehen.

3. Der Besteller ist zur Verpfändung, Sicherungsübereignung oder zu ähnlichen Verfügungen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht berechtigt. Bei Pfändungen oder sonstigen Maßnahmen Dritter, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen und notfalls geeignete Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

4. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts durch Rücknahme der Ware gilt im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, es handelt sich um ein Abzahlungsgeschäft. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen oder im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.

5. Übersteigt der Wert der uns vorstehend eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers auf übersteigende Sicherungen und Forderungen unserer Ware verzichten.


VII Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.


VIII Miete

1. Die Anmietung von Materialien bezieht sich immer auf die Dauer des vereinbarten Mietzeitraumes, der Montage- und Transportzeiten enthält. Die Mietzeit beginnt mit der Bereitstellung des Mietmaterials bzw. spätestens mit der Übergabe an die Spedition bzw. der Abholung durch den Mieter. Sie endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung bzw. Annahme in unserem Lager.

2. Der vereinbarte Mietpreis versteht sich ab Lager einschließlich der zum Mietgut gehörenden Verpackungen und Transportmittel zzgl. gesetzl. MwSt. Der Mietpreis gilt für die vereinbarte Mietzeit zzgl. Transport, allgemeiner Verpackung und Versicherung. Bei Überschreitung der Mietzeit werden dem Mieter pro Tag 15% des Mietpreises berechnet.

3. Die Mietzahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, wie folgt zu leisten: 50% des Mietpreises werden als Kaution bei Auftragserteilung fällig. Die eigentliche Mietzahlung wird nach Rücklieferung des Mietmaterials fällig. Die Kaution wird bei vertragsgemäßer Abwicklung mit der fälligen Restzahlung verrechnet. Wir behalten uns vor, die Kaution solange zurückzuhalten, bis alle Forderungen hinsichtlich Zustand und Verbleib unseres Materials erfüllt sind bzw. die Kaution mit den uns entstandenen Kosten für Reparaturen und Transport zu verrechnen. Eine Verzinsung der Kaution über den Mietzeitraum ist nicht möglich.

4. Mietrechnungen sind innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

5. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters oder Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung ist ausgeschlossen.

6. Das Mietmaterial wird in einwandfreiem Zustand dem Mieter zur Verfügung gestellt. Mögliche Falschlieferungen oder Mängel hat uns der Mieter sofort nach Eintreffen des Materials zur Kenntnis zu geben. Bei Mängelanzeige nach Einsatz des Materials sind wir von jeder Gewährleistung frei.

7. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietmaterial pfleglich zu behandeln und in einwandfreiem Zustand wie geliefert an uns zurückzuliefern. Für Verunreinigungen oder Schäden am Mietmaterial oder an Transportbehältnissen hat der Mieter einzutreten.

8. Bei Rücklieferung wird das Mietmaterial auf Schäden oder Verunreinigungen überprüft und im Schadensfalle dem Mieter sofort davon Kenntnis gegeben. Der Mieter ist berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach Schadensmeldung den Schaden selbst in Augenschein zu nehmen und zu beseitigen. Kommt der Mieter dem nicht nach, sind wir berechtigt, den Schaden zu Lasten des Mieters beseitigen zu lassen.

9. Verlust oder Unbrauchbarkeit des Mietmaterials einschließlich Verpackung wird dem Mieter zum jeweils gültigen Brutto-Listenpreis in Rechnung gestellt.

10. Wir versichern unser Mietmaterial von der Bereitstellung über alle von uns durchgeführten Transporte sowie am Messestandort bis Übergabe und ab Übernahme des Mietguts gegen Verlust oder Beschädigung. Davon ausgeschlossen ist jegliches Eigentum des Mieters, das im Zuge der Nutzung unseres Mietguts präsentiert, bewegt oder vorgehalten wird.

11. Der Mieter ist angehalten, für die Mietzeit eine ausreichende Versicherung gegen Verlust oder Beschädigung seines Eigentums abzuschließen. Diese Versicherung ist nicht Bestandteil des mit uns geschlossenen Mietvertrages. Für die Durchsetzung von Schadensansprüchen gegenüber der Versicherung oder Dritten hat der Mieter selbst Sorge zu tragen. Ohne Versicherung kommt der Mieter für alle gegen ihn gestellten Schadensansprüche selbst auf.


IX Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten ist für alle sich aus den Geschäften mit uns ergebenden Rechte und Pflichten Erfüllungsort Wiesentheid und Gerichtsstand Würzburg und Kitzingen. Wir sind außerdem berechtigt, wahlweise am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Die Vertragsbeziehungen richten sich nach deutschem Recht. Die Geltung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.07.1973 (EKG) und des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.07.1973 (EKAG) sowie die Geltung des UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über den internationalen Kauf von Waren (CISG) wird ausgeschlossen.

3. Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

4. Wir speichern ausschließlich notwendige geschäftsbezogene Daten des Bestellers und sichern ihm zu, dass diese Daten ausschließlich im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung verwendet, insbesondere nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, die Weitergabe wäre unvermeidbar und mit den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen vereinbar.